Informationen „Milchmengenverringerungsprogramm“

Die Europäische Union finanziert mit insgesamt 150 Mio. Euro eine Unterstützungsmaßnahme für Milcherzeuger, die freiwillig die Milcherzeugung reduzieren. Die entsprechende EU-Verordnung ist am 11. September 2016 In Kraft getreten. Zuständig für das Antragsverfahren in Sachsen-Anhalt ist das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Altmark, Außenstelle Salzwedel.

 

Die EU-Kommission stellt 150 Millionen Euro zur freiwilligen Verringerung der Milchanlieferung zur Verfügung.

 

Am Beihilfeprogramm können alle Kuhmilcherzeuger teilnehmen, die bis einschließlich Juli 2016 Milch an einen oder mehrere Erstverkäufer geliefert haben und ihre Liefermengen in einem 3- Monatszeitraum im Vergleich zu dem entsprechenden Referenzzeitraum des Vorjahres verringern wollen. Es wird eine Beihilfe in Höhe von 14 Cent je kg verringerter Liefermenge gewährt. Die Antragstellung ist voraussichtlich in bis zu vier Antragsrunden möglich.

Die entsprechende EU-Verordnung wurde am 9. September 2016 veröffentlicht.

 

1. Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind Kuhmilcherzeuger, die bis einschließlich Juli 2016 Milch an einen Erstkäufer (Molkerei, Käserei, Händler) geliefert haben. Für Milchmengen, die direkt vermarktet werden, kann kein Antrag gestellt werden. Jeder Milcherzeuger kann nur einen Förderantrag stellen. Lediglich, wenn für den ersten Verringerungszeitraum ein Antrag gestellt wurde, ist auch für den vierten Verringerungszeitraum eine zweite Antragstellung möglich.

 

2. Zeiträume und Termine

Die enge Terminsetzung ist von der EU zwingend vorgegeben.

Für die erste Antragsrunde kann ab dem 12. September 2016 ein Antrag gestellt werden.

 

3. Wofür wird Beihilfe gewährt?

Pro Kilogramm (kg) Verringerungsmenge wird eine Beihilfe von 14 Cent gewährt. Die Menge ergibt sich aus der Differenz der angelieferten Milchmenge im Verringerungszeitraum im Vergleich zum Referenzzeitraum. Es wird jedoch höchstens für 50 % der Menge des Referenzzeitraums eine Beihilfe gewährt. Für die Maßnahme gilt, dass die Milchmenge mindestens um 1.500 kg Milch verringert wird. Für eine geringere Mengenreduzierung als beantragt, gibt es abgestufte, spürbare Abschläge der Beihilfe, jedoch keine Sanktionen.

Bei Überzeichnung des gesamten EU-Budgets legt die EU-Kommission einen Kürzungskoeffizienten fest, mit dem die beantragten Verringerungsmengen gekürzt werden. Weitere Antragsrunden würden dann entfallen. Der Verringerungskoeffizient wird den Milcherzeugern mit dem Teilnahmebescheid vor Beginn des Verringerungszeitraumes, erstmals bis 30.09.2016, bekannt gegeben.

 

4. Wie wird das Antragsverfahren umgesetzt?

Das Verfahren besteht aus zwei Anträgen:

  • Beihilfeantrag – vor Beginn des Verringerungszeitraums
  • Zahlungsantrag – nach dem Verringerungszeitraum

 

4.1 Beihilfeantrag

In Sachsen-Anhalt muss der Antragsteller seinen Beihilfeantrag in der HIT-Datenbank erfassen. Dazu benötigt er seine Betriebsnummer und eine entsprechende PIN. Antragsteller, die noch keine PIN haben, müssen diese umgehend beim Landeskontrollverband für Leistungs- und Qualitätsprüfung Sachsen-Anhalt e.V. (LKV) beantragen.

Die Antragsfreigabe in der HIT-Datenbank erfolgt ab dem 12.09.2016.

 

4.1.1 Eingabe in der HIT-Datenbank

In die HIT-Datenbank sind die im Referenzzeitraum an einen Erstkäufer gelieferten Milchmengen sowie die im Verringerungszeitraum geplante Liefermenge anzugeben. Die Angaben erfolgen in Kilogramm. Das Online-Programm stellt nach erfolgter Dateneingabe ein entsprechendes Antragsformular zur Verfügung.

 

4.1.2 Einreichung der Unterlagen

Der Antrag ist zu unterschreiben und mit den erforderlichen Belegen zur Milchanlieferung fristgerecht bis zum 21.09.2016 um 12.00 Uhr Mittag beim zuständigen

Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Altmark (ALFF)

Außenstelle Salzwedel

Goethestraße 3+5

29410 Salzwedel

Telefon: 03901/846-0

Fax: 03901/846-100

einzureichen. Das Faxen der Unterlagen ist auch möglich.

 

Folgende Nachweise müssen bis zum Antragsendtermin beim ALFF vorliegen, damit der Antrag als fristgerecht gestellt gilt:

  • ausgedrucktes und unterschriebenes Antragsformular
  • gültiger Stammdatenbogen 2016
  • Kopie der Milchgeldabrechnung bzw. Bestätigung des Erstkäufers (z. B. Molkerei) für jeden Monat des Referenzzeitraums
  • Kopie der Milchgeldabrechnung bzw. Bestätigung des Erstkäufers, dass im Juli 2016 noch Milch abgeliefert wurde.

Hat der Antragsteller in den maßgeblichen Zeiträumen an mehr als einen Erstkäufer geliefert, sind die Abrechnungen bzw. Bestätigungen für jeden Erstkäufer vorzulegen.

 

4.2 Auszahlung

Innerhalb von 45 Tagen nach Ende des Verringerungszeitraumes muss der Zahlungsantrag gestellt werden. In dem Antrag ist u. a. die im Verringerungszeitraum tatsächlich an einen Erstkäufer gelieferte Milchmenge sowie die im Vergleich zum Referenzzeitraum tatsächlich reduzierte Milchmenge anzugeben und durch die Milchgeldabrechnungen im Verringerungszeitraum zu belegen. Für die erste Antragsrunde wären dies die Milchgeldabrechnungen für die Monate Oktober, November, Dezember 2016.

Hat der Antragsteller im maßgeblichen Verringerungszeitraum keine Milch geliefert, ist als Nachweis eine Bestätigung des von ihm zuvor belieferten Erstkäufers über den Zeitpunkt der Beendigung der Milchlieferung beizufügen.

Die Auszahlung erfolgt nach Beendigung der Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen, spätestens 90 Tage nach Ende des Verringerungszeitraums.

 

Falls dieses Programm für Sie interessant sein sollte wären wir gern bereit Sie bei der Antragstellung zu unterstützen.